BlmSchG Genehmigungsverfahren

Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 kW bis weniger als 10 MW unterliegen gemäß Anhang Nr. 10.15, Spalte 2 der 4.Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (4.BImSchV) der Genehmigungspflicht gemäß §4 i.V. mit §19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) im vereinfachten Verfahren. Ausgenommen von der immissionschutzrechtlichen Genehmigungspflicht sind Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden sowie Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden. Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt mehr als 10 MW , ausgenommen Rollenprüfstände unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß §4 i.V. mit §10 BImSchG im förmlichen Verfahren.

 

Gemäß §13 BImSchG werden in der Genehmigung andere, die  Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen mit eingeschlossen, mit Ausnahme von u.a. wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz.

 

In Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkitsprüfung (UVPG) ist geregelt, dass Prüfstandsanlagen die einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen in Abhängigkeit ihrer Feuerungswärmeleistung einer standortbezogenen (Spalte 2-Anlagen) bzw. allgemeinen (Spalte 1-Anlagen) Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen werden müssen.

 

 

 
 

Aktuell


27./28. September 2011 im Congresszentrum Frankenthal

 
28. September 2011

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 Das Test Facility Forum 2011 war ein Wissenszuwachs für die Teilnehmer und toller Erfolg für... | mehr